Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 13.03.2018 GR/2018/071 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0 |
Vorlage: | 033/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|---|---|
![]() | Vorlage 206 KB |
a) Die Zulässigkeit des am 03.03.2018 eingereichten, auf die Durchführung eines Bürgerentscheids gerichteten Bürgerbegehrens gemäß § 21 Abs. 3 Gemeindeordnung gegen den Bau des „Waldhauses Urbach“ wird festgestellt.
b) Es wird ein Bürgerentscheid gemäß § 21 Gemeindeordnung durchgeführt.
c) Der Bürgerentscheid wird gleichzeitig mit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Sonntag, dem 22.04.2018 durchgeführt.
d) Die zur Abstimmung stehende Frage lautet:
„Sind Sie gegen den am 12.12.2017 vom Gemeinderat beschlossenen Bau eines Waldhauses?“
Diese Frage ist in den Stimmzettel für den Bürgerentscheid aufzunehmen.
e) Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Durchführung des Bürgerentscheids nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts vorzubereiten und durchzuführen.
f) Dem bereits am 12.12.2017 bestellten Gemeindewahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 22.04.2018 obliegt auch die Leitung des Bürgerentscheids am 22.04.2018 und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
g) Die nach § 21 Abs. 5 Gemeindeordnung vorgeschriebene Unterrichtung der Bürger über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids erfolgt in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Urbach am Donnerstag, dem 29.03.2018.
Die Darlegung der Auffassung der Gemeindeorgane erfolgt in Form eines gemeinsamen Textes des Bürgermeisters und aller vier im Gemeinderat vertretenen Fraktionen.
Der Umfang wird von der Verwaltung festgelegt.
In gleichem Umfang dürfen die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens ihre Auffassung darstellen.